Rechtsform

Artikel 1:

Unter dem Namen  ANSHULA besteht ein nicht-gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Zweck des Vereins

Artikel 2:

Unterstützung von benachteiligten Frauen und Kindern aus dem Distrikt Jodhpur, Rajasthan, Indien.
Ideelle und/oder materielle Unterstützung anderer gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Institutionen im Bundesstaat Rajasthan, Indien.
Die Zwecke des Vereins können durch Beschluss der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung laufend erweitert werden.

Sitz des Vereins

Artikel 3:

Der Sitz des Vereins befindet sich in CH-6343 Rotkreuz, Weidstrasse 9 (℅ Nadia Y. Touchal). Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Organisation

Artikel 4: 

 Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung, – der Vorstand, – die Revisionsstelle.

Artikel 5: 

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Mitgliedschaft

Artikel 6:

Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Artikel 2 genannten Vereinszwecke haben. Im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel zieht der Verein die Herausgabe/Veröffentlichung eines Informationsblattes für die Mitglieder des Vereins sowie für interessierte Dritte in Betracht.

Artikel 7: 

Der Verein besteht aus:
Gründungsmitgliedern, Einzelmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Gönnermitgliedern, Kollektivmitgliedern.

Artikel 8:    

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.

Artikel 9:  

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
den Austritt: Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr muss jedoch bezahlt werden.

den Ausschluss aus “wichtigen Gründen“: Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.

Werden die Mitgliederbeiträge wiederholt (während zwei Jahren) nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.

Generalversammlung

Artikel 10:

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Artikel 11: 

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
– Verabschiedung und Änderung der Statuten
– Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
– Festlegung der Ausrichtung der Arbeit und Leitung der Vereinsaktivitäten
– Genehmigung der Berichte, Abnahme der Jahresrechnung und Budgetbeschluss
– Entscheid über die Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
– Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages für Einzel- und Kollektivmitglieder
– Stellungnahme zu andern Projekten der Tagesordnung
Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem andern Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Artikel 12:

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann, falls nötig, eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Artikel 13:

Die Generalversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten des Vorstands oder von einem andern Vorstandsmitglied geleitet.

Artikel 14:    

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Artikel 15:  

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens vier Mitglieder dies beantragen, wird eine geheime Abstimmung durchgeführt. Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist möglich (mit schriftlicher Vollmacht).

Artikel 16: 

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Artikel 17: 

Die Tagesordnung der jährlichen, ordentlichen Generalversammlung umfasst:
– den Bericht des Vorstands über die Vereinsaktivitäten im vergangenen Jahr
– den Austausch oder Entscheid über die zukünftige Entwicklung des Vereins
– die Berichte des Kassiers/der Kassierin und der Revisionsstelle
– die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle

Artikel 18:

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich eingereichten Vorschlag auf die Tagesordnung der (ordentlichen oder ausserordentlichen) Generalversammlung aufnehmen.

Artikel 19:  

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt.

Vorstand

Artikel 20: 

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Artikel 21:  

Der Vorstand besteht aus mindesten drei Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden.  Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Artikel 22:

Der Verein wird durch die Einzelunterschrift von einem Vorstandsmitglied verpflichtet.

Artikel 23:    

Die Aufgaben des Vorstands sind:
– Ergreifen der notwendigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke
– Einberufung der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung
– Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern
– Kontrolle über die Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

Artikel 24:

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Artikel 25: 

Der Vorstand ist für die Einstellung (Entlassung) der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

Revisionsstelle

Artikel 26:

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisorinnen resp. Revisoren.

Auflösung

Artikel 27:

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins gehen noch vorhandene Mittel auf eine steuerbefreite, gemeinnützige Institution mit Sitz in der Schweiz über, welche ähnliche Zwecke verfolgt. Ein Rückfall der Mittel an die Vereinsmitglieder oder Organe ist ausgeschlossen.


Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 15. Mai 2015 in CH-6313 Edlibach angenommen. Sie wurden am 29. Februar 2016 (Artikel 27) und am 16. Dezember 2018 (Artikel 3, 4) revidiert.

Im Namen des Vereins:

Silvia Kunz-Domenig, Präsidentin 

Nadia Y. Touchal, Vorsitzende ANSHULA Schweiz